Ratgeber Arbeitsrecht

Kündigung erhalten – was Sie jetzt tun müssen

Eine Kündigung ist ein Schock – aber Sie haben Rechte, und Sie haben sehr wenig Zeit: Für die Kündigungsschutzklage gilt eine Frist von nur drei Wochen. Dieser Ratgeber zeigt Schritt für Schritt, worauf es jetzt ankommt.

01Die wichtigste Regel: drei Wochen Frist

Gegen eine Kündigung müssen Sie innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erheben (§ 4 KSchG). Lassen Sie diese Frist verstreichen, gilt die Kündigung grundsätzlich als von Anfang an wirksam – unabhängig davon, ob sie eigentlich rechtmäßig war.

Zeitdruck: Warten Sie nicht ab und „schlafen Sie nicht darüber". Holen Sie sofort eine anwaltliche Ersteinschätzung ein – wir können notfalls am selben Tag fristwahrend Klage erheben.

02Erste Schritte – was Sie sofort tun (und lassen) sollten

03Welche Kündigung liegt vor?

Die Art der Kündigung bestimmt die Verteidigung:

04Die Kündigungsschutzklage – so läuft sie ab

Schritt 1 – Fristwahrende Klage binnen drei Wochen beim Arbeitsgericht.

Schritt 2 – Gütetermin meist innerhalb weniger Wochen; hier werden die meisten Verfahren durch Vergleich (oft mit Abfindung) gelöst.

Schritt 3 – Kammertermin, falls keine Einigung erzielt wird; das Gericht entscheidet über die Wirksamkeit.

Ziel ist nicht immer der Arbeitsplatz: Oft geht es darum, eine möglichst hohe Abfindung und ein gutes Zeugnis zu erreichen. Wir besprechen mit Ihnen offen, welches Ziel realistisch und für Sie sinnvoll ist.

05Abfindung – Höhe und Verhandlung

Einen automatischen Anspruch auf Abfindung gibt es nur in Ausnahmefällen. In der Praxis wird sie im Kündigungsschutzprozess verhandelt. Orientierung bietet die Faustformel: 0,5 Bruttomonatsgehälter pro Beschäftigungsjahr. Je schlechter die Erfolgsaussichten der Kündigung für den Arbeitgeber sind, desto höher fällt die Abfindung in der Regel aus.

Steuerlich kann die Abfindung über die Fünftelregelung begünstigt sein – hier greifen die Steuerberater der HLP GmbH unterstützend ein.

06Vorsicht beim Aufhebungsvertrag

Wird Ihnen statt (oder neben) einer Kündigung ein Aufhebungsvertrag angeboten, ist Vorsicht geboten: Er kann eine Sperrzeit von bis zu zwölf Wochen beim Arbeitslosengeld auslösen und gibt Ihren Kündigungsschutz auf. Lassen Sie ihn vor der Unterschrift prüfen – häufig lassen sich Abfindung, Freistellung, Resturlaub und Zeugnis deutlich verbessern.

07Was kostet das – und zahlt die Rechtsschutzversicherung?

Die Kosten richten sich nach dem Gegenstandswert (RVG) oder einer Honorarvereinbarung; die voraussichtliche Höhe erläutern wir vorab. Eine Rechtsschutzversicherung übernimmt arbeitsrechtliche Streitigkeiten in der Regel – wir klären die Deckungszusage für Sie. Beachten Sie: In der ersten Instanz vor dem Arbeitsgericht trägt jede Partei ihre eigenen Anwaltskosten selbst (§ 12a ArbGG), unabhängig vom Ausgang.

Dieser Ratgeber ersetzt keine individuelle Beratung. · Zurück zur Startseite · Kontakt · HLP GmbH Hesse – Dr. Lierow – Presch