Arbeitsrecht · Aus der Mitte Deutschlands – schnelle Ersteinschätzung, bundesweit & digital

Kündigung erhalten?
Wir kämpfen für
Ihr gutes Recht.

Kündigung, Aufhebungsvertrag, Abfindung, Abmahnung oder Arbeitszeugnis – wir vertreten Arbeitnehmer und Arbeitgeber durchsetzungsstark und auf Augenhöhe. Wichtig: Gegen eine Kündigung haben Sie nur drei Wochen Zeit.

Ihr Ansprechpartner ist Rechtsanwalt Markus Presch – im Rücken das Team der HLP GmbH aus Weimar. Schnelle, klare Ersteinschätzung statt langem Warten.

vertraulich · klar · unverbindlich
3-Wochen-FristWir prüfen Ihre Kündigung sofort
Rechtsanwälte + Steuerberaterin einer Gesellschaft
Bank- & VersicherungspraxisCommerzbank, Gerling
Zwei StandorteWeimar & Leipzig
Zwei KammerbezirkeThüringen & Sachsen

Arbeitsrecht bei HLP – auf einen Blick

RA Markus Presch und das Team der HLP GmbH vertreten im Arbeitsrecht Arbeitnehmer und Arbeitgeber – bei Kündigung und Kündigungsschutzklage, Abfindung, Aufhebungsvertrag, Abmahnung und Arbeitszeugnis. Standorte Weimar und Leipzig, bundesweit tätig. Wichtig: Gegen eine Kündigung läuft die 3-Wochen-Frist (§ 4 KSchG). Erstkontakt: 03643.850012.

Kündigung & Kündigungsschutz
Abfindung
Aufhebungsvertrag
Abmahnung
Arbeitszeugnis

Marktkenntnis · Zahlen zum Kündigungsschutz

Warum sich Handeln fast immer lohnt

0%
der Kündigungsschutzklagen enden mit einem Vergleich – meist mit Abfindung.
0
Kündigungsschutzklagen pro Jahr an deutschen Arbeitsgerichten.
≈ 3 ×
Bruttomonatsgehälter – üblicher Streitwert einer Klage (§ 42 GKG).
3 Wochen
Frist für die Kündigungsschutzklage ab Zugang (§ 4 KSchG).

Quellen: Statistisches Bundesamt – Arbeitsgerichtsstatistik 2025 sowie BMAS Open Data. Rund vier von fünf erstinstanzlichen Kündigungsschutzverfahren enden durch gerichtlichen Vergleich (2025: 83,2 % laut Destatis, Sachgebiet „Kündigungen"); die durchschnittliche Verfahrensdauer liegt bei rund drei Monaten. Werte gerundet, Orientierung – keine Erfolgsgarantie im Einzelfall.

Kostenloser Abfindungs- & Kündigungs-Check

Ihre Ersteinschätzung in 4 Schritten

Beantworten Sie ein paar Fragen zu Ihrer Situation – Sie erhalten sofort eine Orientierung zu Ihren Erfolgsaussichten, eine grobe Abfindungs-Schätzung und die nächsten Schritte. Kostenlos und unverbindlich.

1 · Situation
2 · Sachverhalt
3 · Arbeitsverhältnis
4 · Ergebnis

Schritt 1 von 4 · Ausgangssituation

Was trifft auf Sie zu?

So stellen wir Ihnen genau die passenden Folgefragen.

Kündigung erhaltenOrdentlich oder fristlos – die Frist läuft.
AufhebungsvertragAngeboten oder vorgelegt – vor Unterschrift prüfen.
Ich möchte rausTrennung mit Abfindung anstreben.

Schritt 2 von 4 · Infos zum Sachverhalt

Worum geht es konkret?

Art der Kündigung
Wann ist die Kündigung zugegangen?
Gab es vorher eine Abmahnung zum selben Vorwurf?
Wurde Ihnen bereits eine Abfindung angeboten?
Sollen Sie kurzfristig unterschreiben?
Warum möchten Sie das Arbeitsverhältnis beenden?

Schritt 3 von 4 · Angaben zum Arbeitsverhältnis

Eckdaten zu Ihrem Job

Wie viele Mitarbeitende hat der Betrieb?
Wie lange sind Sie dort beschäftigt? (Jahre)
Brutto-Monatsgehalt (€)
Besteht ein besonderer Kündigungsschutz?
Gibt es einen Betriebsrat?

Schritt 4 von 4 · Ziel & Ergebnis

Was möchten Sie erreichen?

Haben Sie eine Rechtsschutzversicherung (mit Arbeitsrecht)?

Diese automatische Ersteinschätzung dient ausschließlich der Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Eine verbindliche Bewertung erhalten Sie im persönlichen Gespräch. · Check neu starten

Person

Rechtsanwalt
Markus Presch

Rechtsanwalt Markus Presch ist Mitgründer und Geschäftsführer der HLP GmbH Hesse – Dr. Lierow – Presch Rechtsanwaltsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft. Im Arbeitsrecht vertreten wir Arbeitnehmer und Arbeitgeber – von der Kündigung über die Abfindungsverhandlung bis zum Verfahren vor dem Arbeitsgericht.

„Im Arbeitsrecht entscheiden Tempo und Verhandlungsgeschick. Beides bringen wir auf den Tisch – geradlinig und auf Augenhöhe."

Markus Preschs berufliche Laufbahn begann im Bankwesen (Commerzbank) und in der Versicherungsbranche (Gerling). Dieses wirtschaftliche Fundament hilft uns, arbeitsrechtliche Auseinandersetzungen nicht nur juristisch, sondern auch wirtschaftlich klug und verhandlungsstark zu führen.

In der HLP GmbH arbeiten Rechtsanwälte und Steuerberater Hand in Hand: Wo Arbeitsrecht und Steuerfragen zusammentreffen (z. B. bei Abfindungen), werden beide Perspektiven intern koordiniert – Sie haben einen Ansprechpartner. Wir betreuen Mandate in ganz Mitteldeutschland und bundesweit.

Fachlich am Puls: Das Arbeitsrecht ist stark von der Rechtsprechung geprägt – laufend neue Urteile des Bundesarbeitsgerichts (BAG) und der Landesarbeitsgerichte. Durch kontinuierliche Fortbildung sind wir auf dem aktuellen Stand – damit Ihre Strategie auf dem heutigen Recht beruht.

Rechtsanwalt Markus Presch, HLP GmbH
Arbeitsrecht.Markus Presch · Rechtsanwalt & Geschäftsführer der HLP GmbH
Kanzlei
HLP GmbH
Standorte
Weimar & Leipzig
Hintergrund
Bank & Versicherung
Vertretung
Arbeitnehmer & Arbeitgeber
Sprachen
DE · EN · RU · FR
Zulassung
RA-Kammer Thüringen & Sachsen
Mandanten

Wen wir vertreten

Im Arbeitsrecht stehen sich zwei Seiten gegenüber – wir vertreten beide, jeweils konsequent und durchsetzungsstark. Sie schildern uns Ihre Situation, wir ordnen sie ein und übernehmen die Kommunikation mit der Gegenseite und – wenn nötig – dem Arbeitsgericht.

01

Arbeitnehmer

Kündigung erhalten, Aufhebungsvertrag auf dem Tisch, Abmahnung in der Akte oder ein schlechtes Zeugnis? Wir prüfen Ihre Rechte, wahren Fristen (3 Wochen!) und holen für Sie heraus, was möglich ist – von der Abfindung bis zur Weiterbeschäftigung.

02

Arbeitgeber & Unternehmen

Rechtssichere Kündigungen und Abmahnungen, Aufhebungs- und Arbeitsverträge, Begleitung bei Konflikten und vor dem Arbeitsgericht. Wir helfen, Risiken zu vermeiden und Personalentscheidungen rechtssicher umzusetzen.

Leistungen

Was wir für Sie tun

Schnelle Einschätzung, klare Strategie, konsequente Durchsetzung – für Arbeitnehmer und Arbeitgeber.

01

Kündigung & Kündigungsschutz

Kündigung erhalten oder ausgesprochen? Wir prüfen die Wirksamkeit, wahren die 3-Wochen-Frist und erheben bei Bedarf Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht.

Mehr erfahren →
02

Abfindung & Aufhebungsvertrag

Wir verhandeln eine angemessene Abfindung und prüfen Aufhebungsverträge vor der Unterschrift – inklusive Sperrzeit-Risiko, Freistellung und Zeugnis.

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03

Abmahnung & Arbeitszeugnis

Unberechtigte Abmahnung aus der Akte entfernen, ein faires qualifiziertes Zeugnis durchsetzen – wir reagieren richtig und fristgerecht.

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Beratung aus einer Hand: Markus Presch ist Teil der HLP GmbH – Rechtsanwälte und Steuerberater. Wo Arbeitsrecht und Steuern zusammentreffen (z. B. die steuerlich optimale Gestaltung einer Abfindung), greifen beide Perspektiven ineinander. Zur Kanzlei-Website →
Themen

Arbeitsrecht – Ihre Themen

Von der Kündigung bis zum Zeugnis – wir beraten und vertreten Sie in allen arbeitsrechtlichen Fragen.

Kündigung & Kündigungsschutz

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Ordentliche, außerordentliche (fristlose) und verhaltens-, personen- oder betriebsbedingte Kündigung. Wir prüfen die Wirksamkeit, wahren die 3-Wochen-Frist (§ 4 KSchG) und erheben Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht – mit dem Ziel Weiterbeschäftigung oder Abfindung.

Aufhebungsvertrag

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Vor der Unterschrift prüfen lassen! Ein Aufhebungsvertrag kann eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld auslösen und Kündigungsschutz aufgeben. Wir bewerten die Konditionen und verhandeln Abfindung, Freistellung, Resturlaub und Zeugnis nach.

Abfindung

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Kein automatischer Anspruch – aber häufig verhandelbar. Faustformel: ca. 0,5 Bruttomonatsgehälter pro Beschäftigungsjahr, je nach Erfolgsaussichten der Kündigung deutlich mehr. Wir bewerten Ihre Position und holen das Maximum heraus – auch steuerlich optimiert (Fünftelregelung).

Abmahnung

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Eine unberechtigte Abmahnung müssen Sie nicht hinnehmen. Wir prüfen sie, formulieren eine Gegendarstellung und setzen die Entfernung aus der Personalakte durch – wichtig, da Abmahnungen eine verhaltensbedingte Kündigung vorbereiten.

Arbeitszeugnis

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Sie haben Anspruch auf ein wohlwollendes, qualifiziertes Zeugnis, das Ihr Fortkommen nicht erschwert. Wir entschlüsseln versteckte „Zeugnis-Codes" und setzen eine faire Bewertung durch.

Verträge, Lohn & weitere Themen

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Arbeitsverträge und Befristungen, Probezeit, ausstehender Lohn und Überstundenvergütung, Urlaubsabgeltung, Zeugnis- und Wettbewerbsklauseln. Für Arbeitgeber: rechtssichere Vertrags- und Kündigungsgestaltung.
Wissen & Themen

Ihr Wegweiser durchs Arbeitsrecht

Von der Kündigung bis zum Homeoffice: Hier finden Sie verständliche Orientierung zu den Fragen, die Arbeitnehmer:innen am häufigsten beschäftigen. Für eine Einschätzung Ihres konkreten Falls sprechen Sie uns an – ausführliche Beiträge finden Sie zudem im HLP-Ratgeber.

Kündigung & Beendigung

Kündigungsschutzklage & KündigungsschutzDrei Wochen Frist ab Zugang – wann sich die Klage lohnt und wie sie abläuft.

Gegen eine Kündigung muss innerhalb von drei Wochen ab Zugang Klage beim Arbeitsgericht erhoben werden (§ 4 KSchG) – wird diese Frist versäumt, gilt die Kündigung in aller Regel als wirksam. Der volle Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz greift, wenn das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht und der Betrieb in der Regel mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt. In diesem Fall benötigt die Kündigung einen anerkannten Grund – personen-, verhaltens- oder betriebsbedingt. Ob sich eine Klage lohnt, hängt stark vom Einzelfall ab und sollte zeitnah geprüft werden.

Aufhebungsvertrag oder Kündigung – was ist besser?Vor- und Nachteile, Sperrzeit-Risiko und wann sich Verhandeln auszahlt.

Ein Aufhebungsvertrag beendet das Arbeitsverhältnis einvernehmlich und lässt sich planbarer gestalten, birgt aber häufig das Risiko einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld (§ 159 SGB III), wenn kein wichtiger Grund vorliegt. Eine Kündigung eröffnet dagegen den gesetzlichen Kündigungsschutz und die Möglichkeit einer Kündigungsschutzklage. Welche Variante vorteilhafter ist, hängt von den Erfolgsaussichten, der gewünschten Abfindung und der persönlichen Situation ab. Vor einer Unterschrift sollte der Vertrag stets geprüft werden.

AbfindungAnspruch, Faustformel und wie sich die Höhe verhandeln lässt.

Einen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung gibt es grundsätzlich nicht – sie ist in den meisten Fällen Verhandlungssache zwischen den Parteien. Als grobe Orientierung wird in der Praxis häufig eine Faustformel von einem halben Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr herangezogen. Die tatsächlich erzielbare Höhe hängt maßgeblich von den Erfolgsaussichten einer möglichen Kündigungsschutzklage sowie vom Verhandlungsgeschick ab.

Beendigung vor ArbeitsbeginnKann gekündigt werden, bevor der erste Arbeitstag überhaupt begonnen hat?

Eine Kündigung ist grundsätzlich auch schon vor dem ersten Arbeitstag möglich, sofern sie nicht ausdrücklich vertraglich ausgeschlossen wurde. Die Kündigungsfrist beginnt in der Regel mit dem Zugang der Kündigungserklärung zu laufen, unabhängig davon, ob die Arbeit bereits aufgenommen wurde. Ist im Vertrag eine Probezeit vereinbart, gelten meist die dafür vorgesehenen kürzeren Fristen.

Probezeit bei WiedereinstellungIst eine erneute Probezeit beim selben Arbeitgeber zulässig?

Wird ein Arbeitsverhältnis nahtlos fortgesetzt oder unmittelbar wieder aufgenommen, ist eine erneute Probezeit meist unzulässig, da bereits Erfahrungen mit dem Arbeitnehmer bestehen. Liegt hingegen ein echter Neubeginn vor – etwa nach längerer Unterbrechung oder bei einer grundlegend anderen Tätigkeit – kann eine neue Probezeit zulässig sein. Die Beurteilung erfordert regelmäßig eine Einzelfallprüfung.

Insolvenz des ArbeitgebersInsolvenzgeld, offene Löhne und Ihre Rechte als Arbeitnehmer.

Wird der Arbeitgeber insolvent, besteht das Arbeitsverhältnis zunächst unverändert fort. Für bis zu drei Monate rückständigen Nettolohn vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann Insolvenzgeld bei der Agentur für Arbeit beantragt werden (§ 165 SGB III). Dabei ist eine Antragsfrist zu beachten, damit der Anspruch nicht verfällt.

Arbeitslosengeld: Anspruch, Höhe, DauerVoraussetzungen, Berechnung und Sperrzeiten im Überblick.

Voraussetzung für Arbeitslosengeld ist unter anderem die persönliche Arbeitslosmeldung sowie die erfüllte Anwartschaftszeit, in der Regel zwölf Monate versicherungspflichtige Beschäftigung innerhalb der letzten 30 Monate. Die Höhe beträgt etwa 60 Prozent, mit Kind rund 67 Prozent des pauschalierten Nettoentgelts. Die Bezugsdauer richtet sich nach Alter und vorheriger Beschäftigungszeit und kann sich bei einer Sperrzeit verkürzen oder verzögern.

Arbeitsvertrag & Pflichten

Arbeitsort im ArbeitsvertragWas Versetzungsklauseln bedeuten und wie weit das Weisungsrecht reicht.

Der Arbeitsvertrag legt fest, wo die Arbeitsleistung erbracht wird. Fehlt eine konkrete Festlegung, kann der Arbeitgeber den Arbeitsort im Rahmen billigen Ermessens über sein Weisungsrecht bestimmen (§ 106 GewO). Weit gefasste Versetzungsklauseln in Formularverträgen unterliegen zudem der AGB-Kontrolle und können bei unangemessener Benachteiligung unwirksam sein.

Versetzung ins AuslandWann Sie einer Auslandsversetzung zustimmen müssen – und wann nicht.

Eine Versetzung ins Ausland ist vom normalen arbeitgeberseitigen Weisungsrecht regelmäßig nicht gedeckt und bedarf grundsätzlich der Zustimmung des Arbeitnehmers oder einer entsprechenden vertraglichen Grundlage. Vor einer Zustimmung sollten die Rahmenbedingungen – etwa Vergütung, Dauer und Rückkehrmöglichkeit – klar geregelt sein.

Vertragsstrafe im ArbeitsvertragWorauf Sie bei Vertragsstrafenklauseln achten sollten.

Vertragsstrafenklauseln, etwa für den Fall eines vorzeitigen Vertragsbruchs, sind nur wirksam, wenn sie klar formuliert und der Höhe nach angemessen sind. In Formularverträgen unterliegen sie der AGB-Kontrolle nach § 307 BGB und können bei unangemessen hoher Belastung des Arbeitnehmers unwirksam sein.

Betriebsgeheimnisse & VerschwiegenheitWorüber Arbeitnehmer schweigen müssen – und was erlaubt bleibt.

Arbeitnehmer sind verpflichtet, über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse Stillschweigen zu bewahren – diese Pflicht ergibt sich sowohl aus dem Arbeitsvertrag als auch aus § 241 Abs. 2 BGB und dem Geschäftsgeheimnisgesetz. Zulässig bleiben jedoch etwa Hinweise auf Rechtsverstöße im Rahmen der gesetzlichen Whistleblowing-Regelungen.

BetriebszugehörigkeitWarum die Dauer über Kündigungsfrist, Abfindung und Schutz entscheidet.

Die Betriebszugehörigkeit beschreibt die Dauer der ununterbrochenen Beschäftigung bei einem Arbeitgeber. Sie beeinflusst unter anderem die gesetzliche Kündigungsfrist (§ 622 BGB), den Umfang des Kündigungsschutzes sowie häufig auch die Höhe einer möglichen Abfindung und weiterer betrieblicher Ansprüche.

Arbeitnehmer & Arbeitgeber – einfach erklärtWer gilt rechtlich als Arbeitnehmer, wer als Arbeitgeber?

Arbeitnehmer ist, wer im Rahmen eines privatrechtlichen Vertrags weisungsgebunden und persönlich abhängig fremdbestimmte Arbeit leistet (§ 611a BGB). Arbeitgeber ist entsprechend, wer die Arbeitsleistung fordert und das Weisungsrecht ausübt. Diese Einordnung entscheidet maßgeblich darüber, welche arbeitsrechtlichen Schutzvorschriften greifen.

Arbeitszeit & Vergütung

ArbeitszeiterfassungWas die gesetzliche Pflicht zur Zeiterfassung für Sie bedeutet.

Arbeitgeber sind verpflichtet, die gesamte Arbeitszeit ihrer Beschäftigten systematisch zu erfassen – dies hat der Europäische Gerichtshof 2019 entschieden und das Bundesarbeitsgericht mit Beschluss vom 13.09.2022 für Deutschland bestätigt. Für Arbeitnehmer bedeutet die Erfassung vor allem einen besseren Nachweis geleisteter Arbeits- und Überstunden.

Unbezahlte ÜberstundenWann Überstunden vergütet werden müssen und was „mit dem Gehalt abgegolten" wirklich heißt.

Überstunden sind zu vergüten oder durch Freizeit auszugleichen, wenn sie vom Arbeitgeber angeordnet, gebilligt oder aus betrieblicher Notwendigkeit erforderlich waren. Pauschale Klauseln, wonach Überstunden „mit dem Gehalt abgegolten" seien, sind nur wirksam, wenn sie den Umfang der abgegoltenen Mehrarbeit klar begrenzen. Die Darlegung geleisteter Überstunden obliegt dabei grundsätzlich dem Arbeitnehmer.

MinusstundenWer das Risiko für Fehlzeiten und Arbeitsausfall trägt.

Minusstunden entstehen grundsätzlich nur, wenn der Arbeitnehmer die Minderleistung selbst zu vertreten hat, etwa durch eigenmächtiges Fernbleiben. Fällt Arbeit hingegen aus betrieblichen Gründen aus, trägt dieses Betriebsrisiko grundsätzlich der Arbeitgeber (§ 615 BGB), sodass der Vergütungsanspruch in solchen Fällen regelmäßig bestehen bleibt.

Arbeitszeitverkürzung / TeilzeitIhr Anspruch auf Reduzierung der Arbeitszeit.

Nach § 8 TzBfG besteht unter bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit, wenn der Betrieb in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt und das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht. Daneben ermöglicht die Brückenteilzeit nach § 9a TzBfG eine zeitlich befristete Teilzeit mit anschließendem Rückkehrrecht zur vorherigen Arbeitszeit.

BereitschaftsdienstBezahlung und Anrechnung als Arbeitszeit.

Bereitschaftsdienst gilt arbeitszeitrechtlich in vollem Umfang als Arbeitszeit und ist bei der Höchstarbeitszeit zu berücksichtigen. Die Vergütung kann dennoch gesondert geregelt werden und geringer ausfallen als für Vollarbeit, muss aber mindestens dem gesetzlichen Mindestlohn entsprechen.

LohnabrechnungDie wichtigsten Positionen – und wie Sie Fehler erkennen.

Die Lohnabrechnung muss unter anderem das Bruttoentgelt, die gesetzlichen Abzüge für Steuern und Sozialversicherung sowie das Nettoentgelt nachvollziehbar ausweisen (§ 108 GewO). Es lohnt sich, regelmäßig die eingetragene Steuerklasse, vereinbarte Zuschläge sowie die einzelnen Abzugsposten auf Plausibilität zu prüfen.

Mindestlohn, mehr Netto & Rente 2026Was sich für Arbeitnehmer:innen 2026 ändert.

Der gesetzliche Mindestlohn beträgt seit dem 01.01.2026 13,90 Euro pro Stunde und soll zum 01.01.2027 auf 14,60 Euro steigen. Mit der Erhöhung verändert sich zugleich die Minijob-Grenze, die an den Mindestlohn gekoppelt ist. Anpassungen bei Freibeträgen und Abgaben können sich zusätzlich auf das Nettoeinkommen auswirken.

Midijob 2026: Definition, Regeln, GrenzeÜbergangsbereich, Beiträge und Nettovorteil.

Ein Midijob liegt vor, wenn der monatliche Verdienst oberhalb der Minijob-Grenze, aber bis 2.000 Euro liegt – dem sogenannten Übergangsbereich. In diesem Bereich zahlen Beschäftigte reduzierte Sozialversicherungsbeiträge, erwerben aber dennoch vollen Rentenanspruch entsprechend ihrem tatsächlichen Verdienst.

Recht auf Homeoffice?Was gilt heute – und was ist geplant.

Einen allgemeinen gesetzlichen Anspruch auf Homeoffice gibt es derzeit nicht. Homeoffice beruht in der Regel auf einer vertraglichen Vereinbarung, einer Betriebsvereinbarung oder der Zustimmung des Arbeitgebers im Einzelfall. Wurde es einmal vereinbart, kann der Arbeitgeber es weder einseitig anordnen noch beliebig widerrufen.

Urlaub, Krankheit & Mitbestimmung

Gesetzlicher UrlaubsanspruchWie viel Urlaub Ihnen zusteht und wann er verfällt.

Der gesetzliche Mindesturlaub beträgt 24 Werktage bei einer Sechs-Tage-Woche, also vier Wochen (§ 3 BUrlG) – bei einer üblichen Fünf-Tage-Woche entspricht das 20 Arbeitstagen. Urlaub verfällt am Jahresende oder zum Ende des Übertragungszeitraums grundsätzlich nur dann, wenn der Arbeitgeber rechtzeitig konkret auf die Urlaubsnahme und den drohenden Verfall hingewiesen hat.

Sonderurlaub bei TodesfallWann bezahlte Freistellung besteht – und wie lange.

Beim Tod naher Angehöriger besteht regelmäßig ein Anspruch auf bezahlte Freistellung nach § 616 BGB, sofern nicht arbeits- oder tarifvertraglich etwas anderes vereinbart oder dieser Anspruch ausgeschlossen wurde. In der Praxis werden üblicherweise ein bis zwei Tage gewährt; die genaue Dauer hängt vom Einzelfall und etwaigen vertraglichen Regelungen ab.

Freistellung von der ArbeitBezahlt oder unbezahlt, widerruflich oder unwiderruflich.

Eine Freistellung kann bezahlt oder unbezahlt sowie widerruflich oder unwiderruflich ausgestaltet sein. Bei einer unwiderruflichen Freistellung kann offener Urlaub angerechnet werden. Die genauen Bedingungen ergeben sich in der Regel aus dem Arbeitsvertrag, einer Aufhebungsvereinbarung oder einer gesonderten Freistellungserklärung.

ArbeitsunfähigkeitWas Arbeitsunfähigkeit bedeutet und welche Pflichten gelten.

Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn die geschuldete Tätigkeit krankheitsbedingt nicht mehr ausgeübt werden kann. Arbeitnehmer sind verpflichtet, die Arbeitsunfähigkeit unverzüglich anzuzeigen und in der Regel ab dem vierten Kalendertag ärztlich nachzuweisen. Der Arbeitgeber schuldet für bis zu sechs Wochen eine Entgeltfortzahlung (§ 3 EFZG).

Fürsorgepflicht & psychische BelastungIhre Rechte, wenn der Arbeitgeber seine Fürsorgepflicht verletzt.

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, Leben, Gesundheit und Persönlichkeitsrechte der Beschäftigten zu schützen (§ 618 BGB, § 241 Abs. 2 BGB sowie das Arbeitsschutzrecht einschließlich der Pflicht zur Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastungen). Wird diese Fürsorgepflicht verletzt, kommen je nach Fall Unterlassungs-, Schadensersatz- oder sonstige Ansprüche in Betracht.

Arbeiten trotz QuarantäneWann Arbeit trotz Quarantäne rechtens ist.

Bei behördlich angeordneter Absonderung ist eine Arbeit in Präsenz unzulässig. Homeoffice kann zulässig sein, wenn der Gesundheitszustand es erlaubt und die Tätigkeit dafür geeignet ist sowie mit dem Arbeitgeber abgestimmt wurde. Andernfalls bestehen unter Umständen Entschädigungs- oder Entgeltfortzahlungsansprüche.

Was ist ein Betriebsrat?Aufgaben, Rechte und Pflichten der Mitbestimmung.

Der Betriebsrat ist die von der Belegschaft gewählte Interessenvertretung; er kann in Betrieben mit in der Regel mindestens fünf wahlberechtigten Arbeitnehmern gebildet werden (BetrVG). Er hat umfassende Informations-, Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte, etwa bei Einstellungen, bei Kündigungen (§ 102 BetrVG) sowie bei der Gestaltung der Arbeitszeit.

Kündigung, Aufhebungsvertrag oder Abmahnung erhalten?

Verlieren Sie keine Zeit – bei einer Kündigung läuft die 3-Wochen-Frist. Schildern Sie uns Ihre Lage, wir geben eine schnelle Ersteinschätzung.

In 3 Schritten

So schnell sind Sie bei uns startklar.

1. Ersteinschätzung – Sie schildern uns Ihre Situation (Telefon, Formular oder Online-Termin). 2. Klare Strategie – wir bewerten Ihre Chancen und das weitere Vorgehen offen. 3. Durchsetzung – wir verhandeln und vertreten Sie, fristwahrend und konsequent.

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Glossar

Wichtige Begriffe im Arbeitsrecht

Kündigungsschutzklage

Klage gegen eine Kündigung beim Arbeitsgericht. Sie muss innerhalb von drei Wochen ab Zugang erhoben werden (§ 4 KSchG); danach gilt die Kündigung als wirksam.

Kündigungsschutzgesetz (KSchG)

Der allgemeine Kündigungsschutz greift, wenn das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht und der Betrieb in der Regel mehr als zehn Arbeitnehmer hat. Dann braucht eine Kündigung einen anerkannten Grund.

Abfindung

Eine Zahlung für den Verlust des Arbeitsplatzes. Es gibt keinen generellen Anspruch; als Faustformel gilt ein halbes Bruttomonatsgehalt je Beschäftigungsjahr – die Höhe ist Verhandlungssache.

Aufhebungsvertrag

Einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Achtung: Er kann eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld auslösen (§ 159 SGB III).

Abmahnung

Die Rüge eines konkreten Pflichtverstoßes mit Warnfunktion. Sie ist regelmäßig Voraussetzung für eine spätere verhaltensbedingte Kündigung.

§ 12a ArbGG

Besonderheit des Arbeitsgerichts: In der ersten Instanz trägt jede Partei ihre eigenen Anwaltskosten selbst – unabhängig vom Ausgang.

FAQ

Häufig gestellte Fragen zum Arbeitsrecht

Direkte Antworten auf die meistgesuchten Fragen – damit Sie sich ein erstes Bild machen können, bevor wir sprechen.

Ihr Fall ist individuell. Diese Antworten bieten Orientierung – sie ersetzen keine persönliche Beratung. Kontaktieren Sie uns für eine vertrauliche Einschätzung.

Ich habe eine Kündigung erhalten – was muss ich jetzt tun?

+
Handeln Sie schnell: Gegen eine Kündigung müssen Sie innerhalb von drei Wochen nach Zugang Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erheben (§ 4 KSchG). Versäumen Sie diese Frist, gilt die Kündigung als wirksam. Unterschreiben Sie nichts voreilig und holen Sie umgehend eine anwaltliche Ersteinschätzung ein – oft lässt sich eine Abfindung oder die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erreichen. Die Frist läuft ab Zugang des Schreibens, nicht ab Kenntnisnahme – sie läuft auch, wenn Sie im Urlaub oder krankgeschrieben sind. Heben Sie den Briefumschlag auf, er kann den Zugangszeitpunkt belegen. Melden Sie sich zusätzlich spätestens am dritten Tag nach Erhalt bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend, sonst droht eine Minderung des Arbeitslosengeldes. Eine Kündigungsschutzklage richtet sich nicht gegen Sie persönlich, sondern klärt allein, ob die Kündigung wirksam ist.

Habe ich Anspruch auf eine Abfindung?

+
Einen generellen gesetzlichen Anspruch auf Abfindung gibt es nicht. In der Praxis werden Abfindungen aber häufig im Rahmen einer Kündigungsschutzklage oder eines Aufhebungsvertrags verhandelt. Als Orientierung dient die Faustformel von 0,5 Bruttomonatsgehältern pro Beschäftigungsjahr – je nach Erfolgsaussichten der Kündigung ist deutlich mehr möglich. Wir prüfen Ihre Position und verhandeln für Sie. Ob überhaupt eine Abfindung angeboten wird, hängt vor allem vom Prozessrisiko des Arbeitgebers ab: Je eher ein Gericht die Kündigung kippen würde, desto teurer wird für ihn ein Rechtsstreit. Steuerlich zählt eine Abfindung zu den außerordentlichen Einkünften und kann ermäßigt besteuert werden; seit 2025 geschieht das nicht mehr automatisch im Lohnsteuerabzug, sondern erst über die Einkommensteuererklärung. Auf eine echte Abfindung fallen keine Sozialversicherungsbeiträge an.

Soll ich einen Aufhebungsvertrag unterschreiben?

+
Unterschreiben Sie einen Aufhebungsvertrag nie ungeprüft. Er kann zu einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld führen und verzichtet oft auf Kündigungsschutz. Lassen Sie ihn vorher anwaltlich prüfen – häufig lassen sich Abfindung, Freistellung, Zeugnisnote und Konditionen nachverhandeln. Anders als bei einer Kündigung gibt es beim Aufhebungsvertrag keine Drei-Wochen-Frist, aber auch kein allgemeines Widerrufsrecht: Was unterschrieben ist, gilt. Lassen Sie sich deshalb nicht im Personalgespräch zur sofortigen Unterschrift drängen – Sie dürfen Bedenkzeit verlangen. Verhandelbar sind neben der Abfindung regelmäßig auch das Beendigungsdatum, eine Freistellung unter Fortzahlung, die Behandlung von Resturlaub und Überstunden sowie der Wortlaut des Zeugnisses.

Was kann ich gegen eine Abmahnung tun?

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Eine unberechtigte Abmahnung müssen Sie nicht hinnehmen. Möglich sind eine Gegendarstellung zur Personalakte und ein Anspruch auf Entfernung der Abmahnung. Wichtig ist die richtige Reaktion, da Abmahnungen eine spätere verhaltensbedingte Kündigung vorbereiten können. Wir prüfen die Abmahnung und das weitere Vorgehen. Für eine Abmahnung gibt es keine gesetzliche Frist, sie kann also auch noch nach Wochen ausgesprochen werden. Umgekehrt müssen auch Sie nicht sofort reagieren – eine überstürzte Gegendarstellung schadet oft mehr, als sie nützt. Entscheidend ist, ob der beanstandete Vorgang konkret und zutreffend beschrieben ist; pauschale Vorwürfe ohne Datum und Sachverhalt sind angreifbar. Spätestens bei der zweiten Abmahnung zum selben Thema sollten Sie anwaltlichen Rat einholen.

Welche Frist gilt für die Kündigungsschutzklage?

+
Drei Wochen ab Zugang der schriftlichen Kündigung (§ 4 KSchG). Diese Frist ist zwingend – nach Ablauf gilt die Kündigung grundsätzlich als von Anfang an wirksam. Melden Sie sich daher sofort, damit wir fristwahrend Klage erheben können. Die Frist gilt für praktisch jede Kündigung – ordentlich oder fristlos, im Kleinbetrieb oder im Großkonzern, auch in der Probezeit. Nur in Ausnahmefällen kann eine verspätete Klage nachträglich zugelassen werden, etwa wenn Sie trotz aller zumutbaren Sorgfalt an der rechtzeitigen Klage gehindert waren. Darauf sollten Sie sich nicht verlassen. Für die Klage genügt zunächst die fristwahrende Einreichung; die Begründung kann nachgereicht werden.

Was steht mir bei einem Arbeitszeugnis zu?

+
Sie haben Anspruch auf ein wohlwollendes, qualifiziertes Arbeitszeugnis, das Ihr berufliches Fortkommen nicht erschwert. Unklare oder versteckt negative Formulierungen (Zeugnis-Codes) müssen Sie nicht akzeptieren. Wir prüfen Ihr Zeugnis und setzen eine Korrektur durch. Die Zeugnissprache ist wohlwollend verschlüsselt: „stets zu unserer vollsten Zufriedenheit“ entspricht der Note sehr gut, „zu unserer vollen Zufriedenheit“ nur noch gut, „zur Zufriedenheit“ bereits ausreichend. Auch Auslassungen sind aussagekräftig – fehlt etwa die Dankes- und Bedauernsformel am Schluss, wird das in der Branche bemerkt. Ein Anspruch auf eine bestimmte Note besteht nur bis zur Note befriedigend ohne Weiteres; für eine bessere Bewertung müssen Sie die Leistung darlegen.

Was kostet ein Anwalt im Arbeitsrecht – zahlt die Rechtsschutzversicherung?

+
Die Kosten richten sich nach dem Gegenstandswert (RVG) oder einer Honorarvereinbarung; die voraussichtliche Höhe erläutern wir vorab. Eine bestehende Rechtsschutzversicherung übernimmt arbeitsrechtliche Streitigkeiten in der Regel – wir klären die Deckung für Sie. Hinweis: In der ersten Instanz vor dem Arbeitsgericht trägt jede Partei ihre eigenen Anwaltskosten selbst (§ 12a ArbGG). Der Gegenstandswert bemisst sich bei einer Kündigungsschutzklage regelmäßig nach dem Vierteljahresverdienst. Prüfen Sie bei einer Rechtsschutzversicherung vor allem die vereinbarte Wartezeit – sie beträgt im Arbeitsrecht häufig drei Monate ab Vertragsbeginn. Besteht keine Versicherung und reichen Ihre Einkünfte nicht aus, kommt Beratungs- beziehungsweise Prozesskostenhilfe in Betracht. Wir sagen Ihnen im Erstgespräch offen, mit welchen Kosten Sie rechnen müssen.

Vertreten Sie Arbeitnehmer und Arbeitgeber – auch bundesweit?

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Wir vertreten sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber. Von Weimar aus betreuen wir Mandate in ganz Mitteldeutschland und bundesweit; viele Schritte lassen sich per Telefon, E-Mail und Microsoft-Teams-Erstgespräch ortsunabhängig erledigen. RA Markus Presch ist Ihr Ansprechpartner, im Rücken das Team der HLP GmbH. Örtlich zuständig ist in der Regel das Arbeitsgericht am Sitz des Betriebes oder am gewöhnlichen Arbeitsort – das muss nicht Ihr Wohnort sein. Die Entfernung ist für die Mandatsführung selten ein Hindernis: Der überwiegende Teil arbeitsgerichtlicher Verfahren endet bereits im Gütetermin mit einem Vergleich, und Schriftsätze laufen ohnehin elektronisch. Für das Erstgespräch stehen Termine vor Ort in Weimar, telefonisch oder per Videokonferenz zur Wahl.

Wie hoch ist eine Abfindung üblicherweise?

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Als Faustformel gilt ein halbes Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr. Die tatsächliche Höhe ist Verhandlungssache und hängt stark von den Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage ab: Je unsicherer die Kündigung für den Arbeitgeber, desto höher meist die Abfindung. Auch Betriebszugehörigkeit, Alter, Position und wirtschaftliche Lage spielen eine Rolle. Wir holen für Sie das Bestmögliche heraus. Die Faustformel ist keine Rechtsgrundlage, sondern ein Verhandlungsanker aus der Gerichtspraxis. Nach oben abweichen lässt sich vor allem bei formalen Fehlern der Kündigung, fehlender Betriebsratsanhörung, angreifbarer Sozialauswahl oder bestehendem Sonderkündigungsschutz. Nach unten drückt, wenn das Arbeitsverhältnis kurz bestand oder der Kündigungsgrund gut belegt ist. Wichtig ist der Zeitpunkt: Nach dem Gütetermin sinkt die Vergleichsbereitschaft des Arbeitgebers erfahrungsgemäß.

Kann mir während Krankheit, Schwangerschaft oder Elternzeit gekündigt werden?

+
Eine Kündigung während Krankheit ist grundsätzlich möglich – Krankheit schützt nicht automatisch, eine krankheitsbedingte Kündigung ist aber streng gebunden. Schwangere (bis vier Monate nach der Geburt) und Beschäftigte in Elternzeit genießen besonderen Kündigungsschutz: Eine Kündigung ist nur mit behördlicher Zustimmung zulässig und meist unwirksam. Lassen Sie jede solche Kündigung anwaltlich prüfen. Auch bei einer krankheitsbedingten Kündigung muss der Arbeitgeber eine negative Gesundheitsprognose, eine erhebliche betriebliche Beeinträchtigung und ein für ihn unzumutbares Ergebnis der Interessenabwägung darlegen – das gelingt seltener, als viele annehmen. Bei längerer Erkrankung ist zudem regelmäßig ein betriebliches Eingliederungsmanagement durchzuführen; unterbleibt es, verschlechtert das die Position des Arbeitgebers erheblich. Schwerbehinderte und ihnen Gleichgestellte genießen ebenfalls besonderen Kündigungsschutz.

Was ist eine fristlose (außerordentliche) Kündigung?

+
Eine fristlose Kündigung (§ 626 BGB) beendet das Arbeitsverhältnis ohne Frist, setzt aber einen wichtigen Grund voraus (z. B. Diebstahl, beharrliche Arbeitsverweigerung). Sie muss innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis des Grundes erfolgen und ist oft angreifbar, weil eine Abmahnung als milderes Mittel ausgereicht hätte. Auch hier gilt die Drei-Wochen-Frist für die Klage – handeln Sie sofort. Die Zwei-Wochen-Frist beginnt, sobald der Kündigungsberechtigte den Sachverhalt so weit kennt, dass er entscheiden kann – nicht erst mit Abschluss interner Ermittlungen. Allein daran scheitern viele fristlose Kündigungen. Häufig wird hilfsweise zugleich ordentlich gekündigt; dann ist beides anzugreifen. Bis zur gerichtlichen Klärung sollten Sie sich arbeitsuchend melden und Arbeitslosengeld beantragen, damit keine Lücke in der Absicherung entsteht.

Droht eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld nach Aufhebungsvertrag oder Eigenkündigung?

+
Ja, das Risiko besteht. Wer das Arbeitsverhältnis selbst löst – per Eigenkündigung oder Aufhebungsvertrag – riskiert eine Sperrzeit von bis zu zwölf Wochen ohne Arbeitslosengeld. Unter Voraussetzungen lässt sie sich vermeiden, etwa bei drohender betriebsbedingter Kündigung und einer Abfindung im üblichen Rahmen. Lassen Sie einen Aufhebungsvertrag immer vor der Unterschrift prüfen. Die Sperrzeit ist kein Automatismus. Ein wichtiger Grund kann die Lösung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen, etwa eine rechtmäßige betriebsbedingte Kündigung zum selben Zeitpunkt oder ein nicht hinnehmbares Verhalten des Arbeitgebers. Neben der Sperrzeit droht ein zweiter Nachteil: Wird die ordentliche Kündigungsfrist unterschritten, kann das Arbeitslosengeld zusätzlich ruhen. Beides lässt sich bei der Gestaltung des Vertrages regelmäßig berücksichtigen.

Was kann ich tun, wenn mein Arbeitgeber den Lohn nicht zahlt?

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Fordern Sie den Arbeitgeber zunächst schriftlich unter Fristsetzung zur Zahlung auf. Hilft das nicht, lässt sich der Anspruch per Lohnklage vor dem Arbeitsgericht durchsetzen. Achten Sie auf Ausschlussfristen im Arbeits- oder Tarifvertrag – diese können Ansprüche schon nach wenigen Monaten verfallen lassen. Bei Zahlungsunfähigkeit kommt Insolvenzgeld in Betracht. Wir setzen Ihre Ansprüche konsequent durch. Bei fortgesetztem Zahlungsverzug kommt neben der Klage ein Zurückbehaltungsrecht an der Arbeitsleistung in Betracht – das sollten Sie aber nie ohne vorherige anwaltliche Prüfung ausüben, weil ein Fehlgriff selbst eine Kündigung rechtfertigen kann. Zweistufige Ausschlussfristen verlangen oft zuerst eine schriftliche Geltendmachung und danach fristgebundene Klage; wer nur mündlich mahnt, verliert den Anspruch. Insolvenzgeld deckt rückständiges Entgelt für die letzten drei Monate vor Insolvenzeröffnung.

Habe ich bei Kündigung Anspruch auf Resturlaub oder Urlaubsabgeltung?

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Ja. Nicht genommener Urlaub muss bei Beendigung finanziell abgegolten werden (Urlaubsabgeltung), wenn er in der Restlaufzeit nicht mehr genommen werden kann. Der Arbeitgeber muss zudem rechtzeitig auf drohenden Urlaubsverfall hinweisen – sonst verfällt der Urlaub nicht. Auch bei Freistellung in der Kündigungsfrist kann Urlaub angerechnet werden. Wir prüfen Ihre Ansprüche vollständig. Der Abgeltungsanspruch entsteht erst mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses und ist ein reiner Geldanspruch – er unterliegt damit auch arbeitsvertraglichen Ausschlussfristen. Wird Sie der Arbeitgeber in der Kündigungsfrist freistellen, kommt es auf die Formulierung an: Nur eine unwiderrufliche Freistellung unter Anrechnung auf den Urlaub bringt den Urlaubsanspruch zum Erlöschen. Auch während Langzeiterkrankung entstehen weiter Urlaubsansprüche, die allerdings zeitlich begrenzt übertragen werden.

Gilt der Kündigungsschutz auch in Kleinbetrieben und in der Probezeit?

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Das Kündigungsschutzgesetz greift erst, wenn das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht und der Betrieb in der Regel mehr als zehn Arbeitnehmer hat. In Probezeit und Kleinbetrieben gilt es meist nicht – eine Kündigung braucht dort keinen Grund. Trotzdem lohnt die Prüfung: Kündigungen dürfen nicht sittenwidrig, diskriminierend oder treuwidrig sein, und der Sonderkündigungsschutz (z. B. Schwangerschaft) greift immer. Bei der Zählung der Beschäftigten werden Teilzeitkräfte nur anteilig berücksichtigt, Auszubildende gar nicht – die Zehn-Personen-Schwelle ist deshalb häufig knapper, als sie auf den ersten Blick wirkt. Die Darlegung der Betriebsgröße kann im Prozess entscheidend sein. Unabhängig vom Kündigungsschutzgesetz müssen auch im Kleinbetrieb Form und Frist stimmen: Eine Kündigung bedarf stets der eigenhändig unterschriebenen Schriftform; per E-Mail, Messenger oder Fax ist sie unwirksam.

Was kann ich gegen Mobbing am Arbeitsplatz tun?

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Führen Sie zunächst ein Mobbing-Tagebuch und dokumentieren Sie Vorfälle mit Datum, Ort und Zeugen. Der Arbeitgeber ist zum Schutz seiner Mitarbeiter verpflichtet; je nach Lage kommen Beschwerde, Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche oder arbeitsrechtliche Schritte in Betracht. Wir prüfen Ihren Fall vertraulich und zeigen die sinnvollsten Schritte auf – von der außergerichtlichen Lösung bis zur gerichtlichen Durchsetzung. Wichtig ist die Abgrenzung: Nicht jede Kritik, Umsetzung oder unangenehme Weisung ist Mobbing. Rechtlich relevant wird es erst bei systematischem, aufeinander aufbauendem Anfeinden, Schikanieren oder Ausgrenzen über einen längeren Zeitraum. Genau deshalb ist die lückenlose Dokumentation so entscheidend – sie macht aus Einzelvorfällen ein nachweisbares Muster. Richten Sie eine Beschwerde möglichst schriftlich an den Arbeitgeber, damit dessen Untätigkeit später belegbar ist.

Wann ist die Befristung eines Arbeitsvertrags unwirksam?

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Eine Befristung ohne Sachgrund ist nur bis zu zwei Jahren und höchstens dreimaliger Verlängerung zulässig – und nicht, wenn zuvor schon ein Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber bestand (Vorbeschäftigungsverbot). Ist die Befristung unwirksam, gilt der Vertrag als unbefristet. Die Unwirksamkeit muss innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende per Entfristungsklage geltend gemacht werden. Wir prüfen Ihren Vertrag fristgerecht. Neben der sachgrundlosen Befristung gibt es die Befristung mit Sachgrund, etwa zur Vertretung oder bei nur vorübergehendem Bedarf; sie ist länger möglich, muss den Grund aber tatsächlich tragen. Ein häufiger Fehler ist die Form: Die Befristungsabrede muss vor Arbeitsantritt schriftlich vereinbart sein – wird der Vertrag erst später unterschrieben, ist die Befristung unwirksam. Arbeiten Sie nach Fristende mit Wissen des Arbeitgebers weiter, kann ebenfalls ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entstehen.

Habe ich einen Anspruch auf Homeoffice?

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Einen allgemeinen gesetzlichen Anspruch auf Homeoffice gibt es derzeit nicht. Ob Sie im Homeoffice arbeiten dürfen, hängt von Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung oder Zustimmung des Arbeitgebers ab. Umgekehrt kann der Arbeitgeber Homeoffice auch nicht einseitig anordnen, wenn es nicht vereinbart ist – und eine gewährte Regelung nur unter bestimmten Voraussetzungen zurücknehmen. Wir prüfen Ihre vertragliche Situation. Wer im Homeoffice arbeitet, bleibt vollständig gesetzlich unfallversichert, allerdings nur bei Tätigkeiten, die mit der Arbeit zusammenhängen. Arbeitszeit- und Arbeitsschutzrecht gelten unverändert, einschließlich Höchstarbeitszeit und Ruhezeiten. Die Kosten für die Ausstattung trägt grundsätzlich der Arbeitgeber; steuerlich können Sie die Tagespauschale für häusliche Arbeit geltend machen. Wird Homeoffice längere Zeit widerspruchslos praktiziert, kann daraus im Einzelfall ein Anspruch erwachsen.

Muss meine Arbeitszeit erfasst werden?

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Ja. Nach der Rechtsprechung von EuGH und Bundesarbeitsgericht müssen Arbeitgeber die gesamte Arbeitszeit systematisch erfassen. Das dient auch Ihrem Schutz: Die Erfassung ist die Grundlage, um Überstunden nachzuweisen und vergütet zu bekommen. Führen Sie im Zweifel eigene Aufzeichnungen über Ihre tatsächlichen Arbeitszeiten. Die Pflicht trifft den Arbeitgeber, unabhängig von Betriebsgröße und Branche; die konkrete Ausgestaltung – elektronisch oder auf Papier – ist bislang nicht abschließend geregelt. Für Sie ist das vor allem beweisrechtlich wichtig: Wer Überstunden bezahlt haben will, muss sie darlegen. Liegen betriebliche Aufzeichnungen vor, haben Sie einen Anspruch auf Einsicht. Fehlen sie, helfen eigene, zeitnah geführte Notizen mit Datum, Beginn, Ende und Tätigkeit erheblich weiter.

Müssen Überstunden bezahlt werden?

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Überstunden müssen grundsätzlich vergütet oder durch Freizeit ausgeglichen werden, wenn sie angeordnet, gebilligt oder betrieblich notwendig waren. Pauschalklauseln wie „Überstunden sind mit dem Gehalt abgegolten" sind nur wirksam, wenn sie klar begrenzt sind – unbegrenzte Klauseln sind meist unwirksam. Voraussetzung ist, dass Sie die geleisteten Überstunden und deren Veranlassung darlegen können. Im Prozess müssen Sie zweierlei vortragen: an welchen Tagen Sie wie lange über die reguläre Arbeitszeit hinaus gearbeitet haben, und dass der Arbeitgeber die Überstunden angeordnet, gebilligt, geduldet oder sie zur Erledigung der Arbeit notwendig waren. Der bloße Aufenthalt im Betrieb genügt nicht. Bei außertariflich Beschäftigten mit deutlich höherem Gehalt kann eine Abgeltungsklausel eher wirksam sein. Prüfen Sie zusätzlich Ausschlussfristen, die auch Überstundenvergütung erfassen.

Verfällt mein Urlaub am Jahresende?

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Nicht automatisch. Urlaub verfällt nur, wenn der Arbeitgeber Sie rechtzeitig und konkret aufgefordert hat, ihn zu nehmen, und auf den drohenden Verfall hingewiesen hat. Unterlässt er diesen Hinweis, bleibt der Anspruch bestehen und wird übertragen. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist nicht genommener Urlaub finanziell abzugelten. Die Hinweispflicht trifft den Arbeitgeber von sich aus; er muss Sie konkret auffordern, den Urlaub zu nehmen, und klar auf den Verfall zum Jahresende oder zum Ende des Übertragungszeitraums hinweisen. Ein allgemeiner Aushang genügt dafür regelmäßig nicht. Kommt er dem nicht nach, sammeln sich Urlaubsansprüche über Jahre an und sind am Ende abzugelten. Der gesetzliche Mindesturlaub beträgt bei einer Fünf-Tage-Woche zwanzig Werktage; Tarif- und Arbeitsverträge sehen oft mehr vor.

Was ändert sich 2026 beim Mindestlohn und Nettolohn?

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Der gesetzliche Mindestlohn steigt zum 1. Januar 2026 auf 13,90 € pro Stunde (und auf 14,60 € ab 2027). Damit steigt auch die Minijob-Grenze. Zusammen mit Anpassungen bei Freibeträgen und Sozialabgaben kann sich der Nettolohn verändern. Ob Ihr Arbeitgeber den Mindestlohn korrekt zahlt – auch bei Stücklohn, Überstunden oder Bereitschaftszeiten – prüfen wir für Sie. Der Mindestlohn ist eine Untergrenze je tatsächlich geleisteter Arbeitsstunde. Unterschritten wird er in der Praxis vor allem dann, wenn Arbeitszeit nicht vollständig erfasst wird – etwa bei Rüst- und Umkleidezeiten, angeordneter Bereitschaft oder pauschal abgegoltenen Überstunden. Auch Zuschläge, die eine besondere Erschwernis ausgleichen sollen, dürfen nicht auf den Mindestlohn angerechnet werden. Eine Vereinbarung unterhalb des Mindestlohns ist unwirksam; die Differenz können Sie nachfordern.

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Team

HLP GmbH – Rechtsanwälte & Steuerberater

Zwei Rechtsanwälte und zwei Steuerberater an zwei Standorten – rechtliche und steuerliche Kompetenz, vollständig integriert.

Kosten & Honorar

Was kostet mich das? Volle Transparenz von Anfang an.

Ihr erster Schritt kostet nichts: die kostenlose Ersteinschätzung (20 Minuten). Danach gehen Sie mit einer klaren Empfehlung und Kostenansage weiter – oder eben nicht.

Die häufigste Sorge nach einer Kündigung sind die Kosten. Deshalb legen wir offen, womit Sie rechnen – bevor ein Mandat entsteht. Sie erfahren im ersten Gespräch, welche Kosten anfallen, wer sie trägt und ob Ihre Versicherung greift. Keine versteckten Positionen.

1 · ErsteinschätzungUnverbindliche erste Einordnung Ihres Falls – telefonisch, per Formular oder im Video-Termin. Kostenlos und ohne Verpflichtung, ein Mandat zu erteilen.
2 · KostenplanVor jeder Beauftragung sagen wir Ihnen konkret, welche Kosten entstehen und ob Ihre Rechtsschutzversicherung sie übernimmt.
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Arbeitsrechtsschutz deckt Beratung, außergerichtliche Vertretung und die Kündigungsschutzklage in der Regel vollständig ab. Wir stellen die Deckungsanfrage für Sie und rechnen direkt mit der Versicherung ab – Sie tragen meist nur Ihre vereinbarte Selbstbeteiligung.

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Auch ohne Versicherung wissen Sie vorher, woran Sie sind: Erstberatung zum Festpreis, weitere Tätigkeit nach Honorarvereinbarung oder nach gesetzlichem Streitwert (RVG). Wir wählen mit Ihnen die für Sie günstigste Variante.

Die wichtigste Besonderheit im Arbeitsrecht: § 12a ArbGG

Anders als in anderen Rechtsgebieten trägt vor dem Arbeitsgericht in der ersten Instanz jede Partei ihre eigenen Anwaltskosten selbst – auch wenn Sie gewinnen. Das bedeutet zugleich: Verlieren Sie, müssen Sie nicht die Anwaltskosten der Gegenseite zahlen. Ihr Kostenrisiko ist dadurch von Anfang an klar begrenzt und kalkulierbar.

Beispiel: Kündigungsschutzklage bei 3.500 € Bruttogehalt

Streitwert (3 Bruttomonatsgehälter, § 42 GKG)10.500 €
Gesetzliche Anwaltsgebühren (RVG, außergerichtlich + Verfahren, Orientierung)ca. 1.900 – 2.400 €
Mit Arbeitsrechtsschutzversicherungmeist 0 € (nur SB)
Ihr Kostenrisiko für gegnerische Anwaltskosten (1. Instanz, § 12a ArbGG)0 €

Unverbindliche Orientierung inkl. USt. Die tatsächliche Höhe hängt vom Streitwert, vom Verfahrensverlauf und einer etwaigen Einigung/Abfindung ab. Ihren konkreten Fall rechnen wir vorab durch.

Kostenlose Ersteinschätzung: Ob und wie wir Ihnen helfen können und was es kostet, klären wir unverbindlich vorab – rufen Sie an (03643.850012) oder nutzen Sie den Sofortcheck. Wir nehmen bewusst nicht jedes Mandat an, damit jeder Fall die nötige Aufmerksamkeit erhält.
Rechner & Tools

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Die gesetzliche Kündigungsfrist des Arbeitgebers verlängert sich mit der Dauer der Betriebszugehörigkeit. Geben Sie an, wie lange Sie beschäftigt sind.

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Bei einer Kündigungsschutzklage bemisst sich der Streitwert nach dem Bruttoverdienst (i. d. R. 3 Monatsgehälter, § 42 GKG). Daraus ergeben sich die gesetzlichen Gebühren.

Lohnfortzahlung & Krankengeld

Bei Arbeitsunfähigkeit zahlt der Arbeitgeber bis zu 6 Wochen (42 Kalendertage) das volle Gehalt weiter (§ 3 EFZG). Danach zahlt die gesetzliche Krankenkasse Krankengeld – insgesamt längstens 78 Wochen innerhalb von 3 Jahren wegen derselben Krankheit (§ 48 SGB V). Vorerkrankungen wegen derselben Krankheit werden angerechnet.

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